KOSTEN
BEHANDLUNGSABLAUF
REZEPTAUSSTELLUNG
1. Diagnose und Rezeptausstellung bei der Ärztin oder beim Arzt
Eine Prüfung des Behandlungsbedarfs erfolgt bei Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt (Allgemeinmedizin, Kinderärzt*in, HNO, Kieferorthopädie, Neurologie usw.). Wird der Therapiebedarf bestätigt, wird in der jeweiligen ärztlichen Praxis eine "Erstverordnung" für die Logopädie ausgestellt. Diese Verordnung (Rezept) ist zwingend erforderlich, um die Therapie zu starten. Nach Ausstellung der Verordnung gilt diese nur vier Wochen. Daher empfehlen wir, dass Sie das Rezept bei Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt erst nach einer Terminvereinbarung mit uns abholen.
2. Terminvereinbarung bei uns
Nun rufen Sie in unserer logopädischen Praxis an oder schreiben eine Nachricht. Wir vereinbaren dann einen Ersttermin, bei dem wir Ihre ärztliche Diagnose detailliert besprechen.
3. Logopädische Diagnostik und Beginn der Therapie
Während des Ersttermins wird eine detaillierte logopädische Diagnostik durchgeführt. Dadurch wird festgestellt, in welchem Bereich und mit welchem Schwerpunkt eine Störung vorliegt. Gemeinsam mit Ihnen werden dann die weiteren Schritte bzgl. Ihrer Therapie besprochen.
Bei Ärzt*innen entsteht durch die Vielzahl kleiner und nicht planbarer Terminsetzungen eine laufende Rotation an Patient*innen. So ist ein Nichterscheinen zum Termin für Ärzt*innen weitaus besser zu verkraften als für Heilmittelerbringer wie Logopäd*innen.
Logopäd*innen planen immer eine feste Behandlungszeit für Sie ein, diese beträgt im Regelfall 45 Minuten (oder abweichend). Wird ein Termin zu spät oder gar nicht abgesagt, können wir Sie nicht behandeln und tragen somit einen hohen Einnahmeausfall. Die Krankenkassen tragen diese Kosten nicht. In diesem Fall wird eine Kostenbeteiligung durch die Patient*innen notwendig (siehe nachfolgend: "Allgemeine Praxisbedingungen").
KOSTEN GESETZLICH VERSICHERTE
Prinzipiell werden die Kosten für die Therapie von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. So bezahlen Erwachsene beispielsweise einen vorgeschriebenen Eigenanteil, welcher derzeit 10% des Rezeptwertes + 10 Euro entspricht. Dieser Eigenanteil wird an uns entrichtet und wir übernehmen die weitere Administration. Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass es unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, sich vom Eigenanteil größtenteils befreien zulassen. Diese Zuzahlungsbefreiung bzw. Reduzierung auf 1% des Familieneinkommens ist beispielsweise bei chronischen Krankheiten möglich. Weitere Informationen finden Sie hierfür bei Ihrer Krankenkasse oder sprechen Sie uns einfach an.
KOSTEN PRIVAT VERSICHERTE
Im Bereich der Privatversicherten gibt es keine vertraglichen Vereinbarungen zwischen Kassen und Logopäd*innen. Auch gibt es keine amtliche Gebührenordnung. Wir schließen in diesem Fall einen individuellen Behandlungsvertrag mit Ihnen ab. Ihr Vertrag bei der privaten Krankenversicherung entscheidet darüber, wie viel der Therapiekosten übernommen wird. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir hierzu keine Aussage unsererseits treffen können. Zu Beginn der Behandlung haben Sie die Möglichkeit, Ihrer Krankenkasse unsere Honorarvereinbarung zur Prüfung der Kostenübernahme zuzusenden.
Ärzt*innen haben eine Verfahrensweise festgelegt, welche auch von Heilmittelerbringer*innen zur Preisgestaltung übernommen wurde. Dieser Faktor (1,8 bis max. 2,4 des gesetzlichen Satzes) gilt als weitgehend verlässliche Orientierungsgröße gegenüber den Privatkassen. Unser Faktor beträgt 1,5 des gesetzlichen vdek-Satzes (Stand 01.01.23).
Wichtig ist auch, dass Sie als Privatpatient*in ein Rezept zur Behandlung arrangieren müssen, denn Logopädie ist immer verschreibungspflichtig. Bitte achten Sie auf die Gültigkeitsdauer der Rezepte.
Allgemeine Praxisbedingungen
Neue Version 2023
Steht Ihnen als Download zur Verfügung.