Rezepte und Kosten

1. Schritt

Diagnose und Rezeptausstellung beim Arzt

 

Eine Prüfung der Behandlungsbedürftigkeit erfolgt bei Ihrem Arzt. Dies ist im Regelfall ein Allgemeinmediziner, HNO-Arzt, Kieferorthopäde, Neurologe oder Kinderarzt. Wird die Behandlungsbedürftigkeit bestätigt, stellt der Arzt eine "Erstverordnung" für die Logopädie aus. Diese Verordnung (Rezept) ist zwingend erforderlich um die Therapie zu starten. Nach Ausstellung der Verordnung gilt diese nur zwei Wochen. Daher empfehle ich, dass Sie das Rezept bei Ihrem Arzt erst nach einer Terminvereinbarung mit uns abholen.

 

 

2. Schritt

Terminvereinbarung bei uns

 

Nun rufen Sie in meiner logopädischen Praxis an oder schreiben mir eine Nachricht. Wir vereinbaren dann einen Ersttermin, bei dem wir Ihre ärztliche Diagnose detailliert besprechen.

 

 

3. Schritt

Logopädische Diagnostik und Beginn der Therapie

 

Während unserem Ersttermin erstellen wir eine detaillierte logopädische Diagnostik. Somit wird festgestellt, in welchem Bereich und mit welchen Schwerpunkt eine Störung vorliegt. Gemeinsam mit Ihnen werden wir dann die weiteren Schritte bzgl. Ihrer Therapie besprochen.

 

 

Beim Arzt entstehen durch die Vielzahl kleiner und nicht-planbarer Terminsetzungen eine laufende Rotation an Patienten. So ist ein Nichterscheinen zum Arzt-Termin für diesen weitaus besser zu verkraften, als für Heilmittelerbringer wie Logopäden.

 

Wir Logopäden planen immer eine feste Behandlungszeit für Sie ein, diese beträgt im Regelfall 45min (oder abweichend). Wird ein Termin zu spät oder gar nicht abgesagt, können wir Sie nicht behandeln und wir tragen einen hohem Einnahmeausfall. Die Krankenkassen tragen diese Kosten ebenfalls nicht. In diesem Fall wird eine Kostenbeteiligung durch den Patienten notwendig (siehe nachfolgend: "Allgemeine Praxisbedingungen").

 

 

 

Gesetzlich Versicherte

 

Prinzipiell werden die Kosten für die Therapie von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Die Abwicklung ist gegenüber der Privatabrechnung sehr einfach. So bezahlen Erwachsene beispielsweise einen vorgeschriebenen Eigenanteil, welcher derzeit 10% des Rezeptwertes + 10 Euro entspricht. Dieser Eigenanteil wird an uns entrichtet und wir übernehmen die weitere Administration. Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass es unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, sich vom Eigenanteil größtemteils befreien zulassen. Diese Zuzahlungsbefreiung bzw. Reduzierung auf 1% des Familieneinkommens ist beispielsweise bei chronischen Krankheiten möglich. Weitere Informationen finden Sie hierfür bei Ihrer Krankenkasse oder sprechen Sie uns einfach an.

 

 

Privat Versicherte

 

Im Bereich der Privatversicherten gibt es keine vertraglichen Vereinbarungen zwischen Kassen und Logopäden. Auch gibt es keine amtliche Gebührenordnung. Wir schließen in diesem Fall einen individuellen Behandlungsvertrag mit Ihnen ab. Ihr Vertrag bei der privaten Krankenversicherung entscheidet darüber wie viel der Therapiekosten übernommen wird. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir hierzu keine Aussage unsererseits treffen können. Zu Beginn der Behandlung haben Sie die Möglichkeit Ihrer Krankenkasse unsere Honorarvereinbarung zur Prüfung der Kostenübernahme zuzusenden. 

 

Ärzte haben eine Verfahrensweise festgelegt, welche auch von Heilmittelerbringern, wie uns Logopäden, zur Preisgestaltung übernommen wurde. Dieser Faktor (mind. 1,8 bis max. 2,4 des gesetzlichen Satzes) gilt als weitgehend verlässliche Orientierungsgröße gegenüber den Privatkassen. Unser Faktor beträgt 1,9 des gesetzlichen vdek-Satzes.

 

Wichtig ist auch, dass Sie als Privatpatient ein Rezept zur Behandlung arrangieren müssen, denn Logopädie ist immer verschreibungspflichtig. Bitte achten Sie auf die Gültigkeitsdauer der Rezepte.

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Allgemeine Praxisbedingungen
Neue Version 2020 / 2021
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